Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Gewerbeforum Westerwald, mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hattert.

 

§ 2 Programm, Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Stärkung der Wirtschaftsstruktur der angeschlossenen Mitgliedsbetriebe aus der Region des Westerwald. Vertretung von Interessen der Mitgliedsbetriebe gegenüber Gebietskörperschaften und sonstigen Dritten. Wahrung von wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen die der Region und den Mitgliedern dienen.
  2. Aktive Mitarbeit auf kommunaler Ebene, auch über die Grenzen der politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen und Berufsverbände hinaus.
  3. Förderungen der angeschlossenen Erwerbsgruppen und Verfolgung ihrer Ziele. Zur Erfüllung aller Aufgaben ist eine Verbindung mit anderen Vereinen, Unternehmen, Gruppen, Einrichtungen des öffentlichen Rechtes, Verwaltungen des Staates und Ministerien erlaubt und anzustreben.
  4. Anregung an die Gebietskörperschaften usw. zur Durchführung Wirtschaftsstruktureller und wirtschaftspolitischer Maßnahmen.
  5. Förderung und tatkräftige Mitarbeit für alle Bestrebungen und Maßnahmen, die dem Wohle der Region, und der Allgemeinheit dienen. Hervorhebung von besonderen Leistungen von Mitmenschen aus der Region zum Wohle der Allgemeinheit. z.B. Belohnung, Auszeichnung, Preis, Stiftung etc.
  6. Öffentlichkeitsarbeit
  7. Förderung der Umwelt und des Umweltschutzes.
  8. Förderung von Kultur-gewerblicher Infrastruktur.
  9. Förderung der allgemeinen sozialen Ausstattung in der Region. Z.B. Apotheken, Ärzte, Jugendräume, soziale Einrichtungen. Hilfe bei unvorsehbaren Notsituationen.
  10. Gemeinsame Werbemaßnahmen. Strategien, Werbe- und Imagemaßnahmen und ähnlichem.
  11. Unternehmer / Selbständigen – Weiterbildung / ERFA. Durchführung von: Referaten, Vorträgen, Seminaren, Exkursionen,kulturellenVeranstaltungen usw. die der Region und / oder den Mitgliedsunternehmen dienlich und unterstützend, in möglichst regelmäßigen Abständen angeboten werden sollen. Zu diesen Veranstaltungen sind alle Mitglieder, schriftlich einzuladen. Interessenten aus der Region sind mittels geeigneter kostenfreier Medien zu informieren bzw. einzuladen.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden die als Gewerbetreibende, selbständige Unternehmer / in und als Freiberufler tätig sind, insofern die gleiche Branche in dem Verein noch nicht als Mitglied vertreten ist. Falls ein Branchenmitglied mit einem zusätzlichen Mitglied der Branche einverstanden ist, kann Doppel-Branchen-Mitgliedschaft erfolgen.
  2. Lediglich „das Unternehmen“ bzw. ein Repräsentant wird Mitglied und nur durch eine einzige Stimme vertreten. Jedes Unternehmen, gleich ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Freiberufler hat nur eine Stimme.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch unterzeichnen der Beitrittserklärung und gleichzeitig einer Beitragseinzugsermächtigung erworben. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch den Vorstand. Durch die Aufnahme und die erbrachten Zahlungen ist die Mitgliedschaft bestätigt.
  5. Ablehnung der Beitrittserklärung bedarf:
    - 2/3 Mehrheit des erschienenen Vorstandes oder
    - im Zweifel eines von der Mitgliederversammlung einzusetzenden Sonderausschusses, der mindestens aus 5 Personen bestehen muss und mit Mehrheit beschließt.
  6. Ende der Mitgliedschaft:
    - durch Tod des Mitgliedes (Einzelunternehmen) (Bei Fortführung kann der neue Inhaber die Mitgliedschaft kostenfrei übernehmen. Keine Beitrittsgebühr! Es erfolgt dann eine Umschreibung. (z.B. Erbfolge)
    - Bei Geschäftsaufgabe / muss angezeigt werden
    - Kündigung seitens des Mitgliedes. Spätestens 3 Monate vor Jahresende eines Jahres für das Folgejahr.
    - Durch Ausschluss des Mitgliedes durch des Vorstand. Ausgeschlossen werden kann wer beharrlich den Zielsetzungen des Verein zuwiderhandelt.
    - Bei Säumnis des Mitgliedsbeitrag. Bei einem Verzug von 3 Monaten ab 1. Januar eines Jahres.
    Wer ausscheidet hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder Auseinandersetzung. Gezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.
  7. Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder
    Für eine Ehrenmitgliedschaft kommen folgende Personen in Betracht.
    a) Mitglieder die aus folgenden Gründen z.B.: Geschäftsaufgabe aus Altersgründen, ihre Mitgliedschaft im Gewerbeforum Westerwald beenden wollen.
    b) Oder als Rentner und über / weit über das Rentenalter hinaus weiterhin gerne die Mitgliedschaft aktiv betreiben möchten.
    c) Voraussetzung: Die Mitgliedschaft soll mehr als 3 Jahre betragen haben.
    Es sollten vorbildliche und treue Mitglieder und insbesondere aktive Mitglieder sein/gewesen sein.
    d) Die Ehrenmitgliedschaft kann auch folgenden Menschen angetragen werden: die nicht Mitglied im Gewerbeforum waren, die allerdings durch eine bemerkenswert vorbildliche oder auf eine besonders vorbildliche Art, oder eine lobenswerte gesellschaftliche Stellung, die sich für eine Nachahmung empfiehlt: z.B. durch eine langjährige ehrenamtliche Tätigkeiten wie:
    Herausragende Leistungen an und für Menschen aus der Region und ggf. darüber hinaus.
    Besonderes soziales Engagement. Besonderes wirtschaftlich - soziales Handeln usw.
    Besonders mutiges Engagement oder Handeln für die Region, das Land und für den Bund usw. und in der Gesellschaft vorleben/ten.
    z.B. in den Feldern: Umwelt, Handeln zu Gunsten Dritter, mehrerer oder Gruppen, Verdienste an und für die Gesellschaft und Einzelnen und sich darüber hinaus ausgezeichnet haben. Dabei denken wir nicht nur an jene die in der Öffentlichkeit bereits hohes Ansehen genießen, sondern besonders die eher jene die im Verborgenen, aber mutig und oder konstant aktiv sind und / oder waren.
    Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von jeglicher finanzieller gegenseitiger Verpflichtung.
    Die Ehrenmitgliedschaft kann vorgeschlagen werden durch:
    - Der Vorstand, oder von einem dafür einzuberufenden Arbeitskreis, oder auch Jury genannt, oder von der Mitgliederversammlung, oder durch einzelne Mitglieder.
    - Bei einer 2/3 Übereinstimmung, zu Beginn eines normalen Monatstreffen, das auf diesen Tages-Themenpunkt besonders hinweist, gilt dies als Beschluss.
    Die Ehrenmitgliedschaft im GFWW kann auf eine befristete Zeit ausgesprochen werden.
    Die Ehrenmitglieder können auch mit zeitlich oder thematisch befristeten Aufgaben betraut werden, die diese dann ehrenhalber, ehrenamtlich, unendgeldlich und freiwillig ausführen / ausführen wollen / und möchten.
    Mit dieser Ehrenmitgliedschaft, wollen wir insbesondere auch dem demographischen Wandel Rechung tragen und für jüngere Generationen ein Vorbild schaffen. Den Ehrenmitgliedern in unserem GFWW auch weiterhin das Gefühl der Zugehörigkeit - auch über bspw. das Rentenalter hinaus - vermitteln und in keinem Fall das Un-Wert-Gefühl vermitteln, dass Sie zum alten (ausrangierten) Eisen gehören könnten.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte: Hilfe des Vereins in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereines gehören.
  2. Pflichten: Einhaltung von Satzung und Beschlüssen. Das Erreichen erklärter Ziele tatkräftig zu unterstützen und zu fördern verpflichten sich alle Mitglieder.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge und eine Beitrittsgebühr * erhoben.
  2. Die Mitgliedesbeiträge werden jährlich zum 1. Januar bargeldlos per Bankeinzugsverfahren eingezogen.
  3. Die Höhe aller Beiträge und Gebühren können von der Mitgliederversammlung verändert werden.

 * Anm.: Satzungsänderung am 11.05.2023 beschlossen

§ 6 Geschäftsjahr des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Verein

  1. Die einzigen Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung >schriftlich< zugestellt und muss eine Ladungsfrist von 14 Tagen einhalten. Eine Ersatzform ist nicht zulässig.
    Sonstige Medien dürfen nur aus werbewirksamen Gründen Verwendung finden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Beschließt den Haushaltsplan und hat ansonsten das Recht, Beschlüsse zu allen Gegenständen zu fassen, die den Verein und sein Wirken betreffen, insbesondere ein Jahresprogramm.

 

§ 9 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe des Vereines fassen ihre Beschlüsse mit einfacher (d. h. 1-Stimme mehr, als die Hälfte der anwesenden Stimmen) Mehrheit, insofern in dieser Satzung oder Gesetz keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sind von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift vorzunehmen und zu unterzeichnen.

 

§ 10 Wahlen

  1. Alle Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel durchgeführt.
  2. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereinen kann. Von dem Erfordernis der geheimen Wahlen mit Stimmzettel kann die Mitgliederversammlung sich nicht befreien.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
    a. Der / dem Vorsitzenden, der dem Verein seine Charakteristik sorglichst erhält und inh. des gewählten Zeitraum bereichern soll. Ihr / Ihm obliegt es vorrangig der Einberufung von allen Aktivitäten des Vereines und des Vorstand. Ihr / Ihm zu Seite stehen die / der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
    b. Der / Dem Stellvertretenden Vorsitzenden Dessen Aktivitäten sich mit dem Vorsitzenden einvernehmlich abstimmen und positiv ergänzen sollte.
    c. Der / Der Schatzmeister / in. Diese/r führt sämtliche Finanzen.
  2. Nach Möglichkeit sollen die Mitglieder des Vorstandes die Zusammensetzung des Vereines repräsentieren.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines nach Maßgabe des Haushaltplanes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus bereitet er die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor
  4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben auch andere Personen außerhalb des Vorstandes / und außerhalb des Vereines zu beauftragen.
  5. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes (Tod, Konkurs o. ä. kann der verbleibende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ein neues Vorstandsmitglied oder neuen Vorstand wählen lassen. (Fristen wie außerordentliche Mitgliederversammlung.)
  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von den beiden übrigen Vorstandsmitgliedern bei einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen.
  7. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zum Ende des Geschäftsjahres und der Amtsperiode hat der Vorstand auch kassenmäßig, Rechenschaft bis zum Ende des Monats abzulegen – spätestens per 31.12. eines jeden Jahres. Nach diesem Zeitpunkt dürfen bis zum Datum der Mitgliederversammlung nur noch laufende Geschäfte geführt und hierfür finanzielle Verbindlichkeiten eingegangen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig!
  8. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf. Sie haben hiermit die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu beachten.
  9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen werden nach Rechnungsvorlegung erstattet. Kosten für Helfer und Mitarbeiter und sonstige Gebühren können in angemessener Weise berechnet werden oder werden gegen Vorlage / Quittung, bargeldlos erstattet.
  10. Die finanzielle Verfügungsgewalt ist im Innenverhältnis geregelt.
    a. Ab DM 5.000 bzw. 5.000 Euro muss der Vorstand gemeinsam diese Beträge beschließen.
    b. Ab DM 10.000 bzw. 10.000 Euro muss die Mitgliederversammlung beschließen.
  11. Ehrenvorsitzende/r. - Der Vorstand darf der Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit für den Titel Ehrenvorsitzender vorschlagen und an langjährige Vorstandsmitglieder verleihen, die sich um die Aktivitäten des Vereins verdient gemacht haben. Der Ehrenvorsitzende darf auch weiterhin zum Vorsitzenden gewählt werden. Darüber hinaus gehört er automatisch jedem gewählten Vorstand an und ist gleichberechtigt mit den übrigen Vorstandmitgliedern stimmberechtigt.

 

§ 12 Änderung der Satzung

Unter einer Ladungsfrist von mehr als 21 Tagen, unter Angabe der zu ändernden Paragraphen kann eine Einberufung der Außerordentlichen-Mitgliederversammlung erfolgen, durch
a) Vorstand oder
b) Zweidrittel der Mitglieder
Als beschlossen gilt:
Wenn eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder sich für Annahme der Satzungsänderung ausspricht. Geheime Abstimmung ist erforderlich!

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Voraussetzung: Ladefrist mindestens 21 Tage per Einschreiben mit Rückschein.
Der einzigste Punkt der Tagesordnung ist die Auflösung des Vereins. Das Vereinsguthaben darf keiner Behörde zufließen! Der Verein bekräftigt, dass ein etwaiges Vermögen verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen aus dem Westerwald zufließen soll.

 

Verlesen und protokolliert

Dienstag den 7. April 1998 Limbach / Westerwald.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 29. Januar 2010

Zuletzt geändert am Donnerstag, den 11.Mai 2023.

 

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